Samba das Salinas e.V.
Satzung
Name und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein Samba das Salinas e.V. mit Sitz in Lüneburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Zweck des Vereins ist die Förderung musisch-kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Pflege der Samba Musik
- das Abhalten von Proben
- die Vorbereitung und Durchführung von Konzerten und Auftritten
- sowie damit in Verbindung stehende Aktivitäten
§2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§4
Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus musizierenden und fördernden Mitgliedern zusammen. Musizierendes Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und im Sinne der Satzung zu handeln. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die den Verein im Sinne der Satzung unterstützen will, ohne selbst zu musizieren. Bei nicht volljährigen Antragsstellenden wird die Unterschrift der Erziehungsberechtigten eingeholt.
§5
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann monatlich erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss vier Wochen vor Monatsende beim Vorstand eingegangen sein. Rückständige Beiträge müssen bis zum Monatsende gezahlt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Aufbringung der Mittel
§6
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden monatlich bis zum 5. eines Monats fällig und durch Dauerauftrag auf das Vereinskonto eingezahlt. Der Vorstand kann beschließen, ein Lastschriftverfahren/Einzugsermächtigung einzuführen. Auf formlosen, schriftlichen Antrag des Mitglieds kann in Ausnahmefällen der Vorstand den Mitgliedsbeitrag reduzieren.
Musikalische Leitung
§7
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einstellung des musikalischen Leitenden mit einfacher Mehrheit. Die musikalische Leitung der Gruppe wird vom Vorstand mit einem schriftlichen Vertrag verpflichtet. Die musikalische Leitung ist für die musikalische Arbeit in der Band, die Aufstellung der Programme und das Auftreten der Band in der Öffentlichkeit verantwortlich. Die musikalische Leitung hat Beisitzungsrecht bei allen Vorstandssitzungen, sofern der Zuständigkeitsbereich betroffen ist.
Organe
§8
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
a) Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Einberufung:
2.1 Wenigstens einmal innerhalb zweier Geschäftsjahre ist eine Mitgliederversammlung der musizierenden Mitglieder einzuberufen.
2.2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann auch per E-Mail übermittelt werden. Anträge von musizierenden Mitgliedern müssen spätestens eine Wochen vorher beim Vorstand eingereicht werden.
2.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann von 1/3 der musizierenden Mitglieder verlangt werden, der Vorstand beruft dann die Mitgliederversammlung fristgerecht ein.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:
- Wahl des Vorstands für zwei Jahre
- Jahresbericht, Kassenbericht, Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- Anträge des Vorstands
- Anträge von Mitgliedern
- Festlegung von Mitgliedsbeiträgen
- Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden musizierenden Mitglieder.
4. Beschlussfähigkeit und Abstimmung:
4.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
4.2 Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden musizierenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4.3 Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden musizierenden Mitglieder.
4.4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
Vorstand
§9
Zur Übernahme der organisatorischen Angelegenheiten des Vereins wählen die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Er besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/ dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- der/ dem Kassenverantwortlichen
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern hat die musikalische Leitung ausnahmsweise Stimmrecht. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung muss schriftlich bzw. per E-Mail erfolgen, die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB §26. Die bei der Bank eingetragenen Vorstandsmitglieder verwalten die Kasse.
Der Vorstand haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführt werden.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Auflösung des Vereins
§ 10
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden musizierenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein St.Marianus Hospiz Bardowick e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Lüneburg, den 16.12.2015